Während der Schulveranstaltung „berufspraktische Tage“ besucht der Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich die Betriebe. Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen. Die Schüler betätigen sich im Rahmen ihres Unterrichtes im jeweiligen Betrieb. Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Betreuung und Begleitung liegt beim jeweiligen Lehrer bzw. beim verantwortlichen Betreuer im Betrieb.
Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit kann Schülern ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen. Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen. Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Festlegung einer geeigneten Aufsichtsperson hat durch den Praxisbetrieb zu erfolgen. Zielgruppe sind alle Schüler (egal welcher Schultyp) ab der achten Schulstufe.
Die Schüler sind in beiden Fällen in gleicher Weise kranken- und unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion.
Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten. Ein Beitrag zur Unfallversicherung ist nicht zu entrichten, da der Schüler über die Schülerunfallversicherung versichert ist.