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Schnupperlehre – Berufspraktische Tage: kompakt erklärt

Die wichtigsten Informationen zur Schnupperlehre für Ausbildungsbetriebe auf einen Blick!

Unter „Schnupperlehre“ wird ein kurzfristiges, entgeltfreies Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Schüler oder Jugendliche, die keine Schüler mehr sind, verstanden. Es handelt sich dabei weder um ein Lehr- noch um ein sonstiges Ausbildungsverhältnis.

Die „Schnupperlehre“ ermöglicht Jugendlichen das Kennenlernen von Berufen, das Korrigieren falscher Berufsvorstellungen und die selbstkritische Überprüfung der persönlichen Eignungen und Neigungen. Zusätzlich erhält der Unternehmer durch eine „Schnupperlehre“ Unterstützung bei der Personalauswahl.

Tätigkeiten

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen kennenlernen. Den Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht, er hat keinen Anspruch auf Entgelt.

Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung der Jugendlichen in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, Anwendung des Kollektivvertrages etc.) entsteht.

Der Jugendliche darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme der Sicherheitsvorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife Bedacht zu nehmen. Der Unternehmer verstößt sonst gegen die Bestimmungen des KJBG (Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).

Unterschieden wird zwischen

Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen

Während der Schulveranstaltung „berufspraktische Tage“ besucht der Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich die Betriebe. Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen. Die Schüler betätigen sich im Rahmen ihres Unterrichtes im jeweiligen Betrieb. Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Betreuung und Begleitung liegt beim jeweiligen Lehrer bzw. beim verantwortlichen Betreuer im Betrieb.

Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit kann Schülern ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen. Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen. Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Festlegung einer geeigneten Aufsichtsperson hat durch den Praxisbetrieb zu erfolgen. Zielgruppe sind alle Schüler (egal welcher Schultyp) ab der achten Schulstufe.

Die Schüler sind in beiden Fällen in gleicher Weise kranken- und unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion.

Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten. Ein Beitrag zur Unfallversicherung ist nicht zu entrichten, da der Schüler über die Schülerunfallversicherung versichert ist.

Individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit

Bei der individuellen Berufsorientierung von jugendlichen Schülern außerhalb der Unterrichtszeit (z.B. nach dem täglichen Unterricht oder während der Ferien) ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Aufsicht und Begleitung liegt bei den Eltern sowie beim verantwortlichen Betreuer im Betrieb.

Ein Beitrag zur Unfallversicherung ist nicht zu entrichten, da der Schüler über die Schülerunfallversicherung versichert ist.

Die Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit darf an höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr erfolgen. Zielgruppe sind alle Schüler (egal welcher Schultyp) im oder nach dem achten Schuljahr.

Schnupperlehre von Jugendlichen, die keine Schüler mehr sind

Wenn Jugendliche, die keine Schüler mehr sind, eine Schnupperlehre beginnen wollen, sind die Rahmenbedingungen zwischen den Betrieben und den Erziehungsberechtigten vorab zu klären. Insbesondere sollte eine schriftliche Berufspraktikumsvereinbarung abgeschlossen werden, in der ausdrücklich klargelegt ist, dass die Betätigung im Betrieb ausschließlich zur Berufsorientierung und somit ohne Arbeits- und Entgeltpflicht erfolgt. Insbesondere ist auch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten einzuholen.

Der Betriebsinhaber muss den Jugendlichen, der kein Schüler mehr ist, zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt 12 Cent pro Tag. Die Krankenversicherung besteht meist durch die Mitversicherung bei den Eltern. Besteht bei einem Jugendlichen – aus welchen Gründen auch immer – kein entsprechender Krankenversicherungsschutz, sollte der Betrieb von der individuellen Berufsorientierung Abstand nehmen!

Dauer und Ausmaß

Erfahrungsgemäß werden die Zeiten, in denen sich der Schnupperlehrling im Betrieb aufhalten darf, individuell vereinbart. Regelmäßig dauert die Schnupperlehre nicht länger als eine Arbeitswoche.
Der Jugendliche sollte idealerweise nur zu seinen typischen Unterrichtszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) und nicht länger als 8 Stunden täglich im Betrieb sein.

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Es muss eine Bestätigung vorliegen, dass der Schüler über die relevanten Rechtsvorschriften wie zB. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hingewiesen wurde. Diese Belehrung hat durch eine geeignete Person im Betrieb zu erfolgen.

Tipp!
Verwenden Sie unsere Muster „Schnupperlehre während des Unterrichtes“ / „Schnupperlehre außerhalb des Unterrichtes“.

 

Vorsicht!
Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses ist rechtlich problematisch und sollte jedenfalls vermieden werden. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit der Schnupperlehre als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gilt.

Kontakt

Lehrlings- und ­Meisterprüfungsstelle