Betriebsbesuche von Schüler:innen zur beruflichen Orientierung ab dem vorletzten Pflichtschuljahr werden häufig als „(Berufs-)schnuppertage“ bzw. „Schnupperlehre“ bezeichnet. Jugendliche können dadurch ein oder mehrere Unternehmen besuchen, um echte Einblicke in die Arbeitswelt zu erhalten und den Berufsalltag hautnah mitzuerleben. In diesem Rahmen können sie für sich abklären, ob die eigenen Berufsvorstellungen der Realität entsprechen, ob sie für den gewählten Beruf geeignet sind aber auch, ob der Betrieb als zukünftiger Arbeitsplatz in Frage kommt.
Schnupperlehre / Berufsschnuppern
Was ist eine Schnupperlehre oder Berufsschnuppern?
Was erwartet mich bei einer Schnupperlehre?
Das hängt vor allem von der Art des gewählten Berufs ab.
In erster Linie soll man sich durch Beobachten und Fragen stellen ein Bild von der Tätigkeit machen können. Viele (Handwerks-)Betriebe bieten die Möglichkeit praktische Tätigkeiten wie kleinere ungefährliche Handgriffe selbst zu tätigen oder sogar ein Werkstück herzustellen, das man am Ende der Schnupperlehre mit nach Hause nehmen darf.
Ist das Interesse an dem Lehrberuf im Lehrbetrieb schon sehr konkret versuchen Lehrbetriebe mit Unterstützung von Eignungstests das Potential am Lehrberuf herauszufinden.
Begegnungen mit der Arbeitswelt in Form von Vorortbesuchen in Betrieben können auf unterschiedliche Weise gemacht werden – während der Schulzeit und außerhalb der Schulzeit.
Berufsschnuppern während der Unterrichtszeit
- Schulveranstaltung oder als schulbezogene Veranstaltung:
In diesem Fall erfolgt der Betriebsbesuch entweder im gesamten Klassenverbund, in Schülergruppen oder die Schüler absolvieren ihre Berufsschnuppertage einzeln. - Individuelle Berufsbildungsorientierung:
Schüler:innen haben auch einzeln an bis zu fünf Tagen pro Schuljahr die Möglichkeit durch unmittelbare Wahrnehmung individuelle Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, die Zustimmung des Klassenvorstandes und dass sich der Jugendliche zumindest im 8. Jahr seiner Schulpflicht befindet. Die Zustimmung ist vom Klassenvorstand zu erteilen, wenn das schulische Fortkommen des Schülers nicht dagegenspricht.
Berufsschnuppern außerhalb der Unterrichtszeit
Schüler:innen ab dem 8. Schuljahr haben auch die Möglichkeit außerhalb der Schulzeit an bis zu 15 Tagen pro Kalenderjahr und Betrieb zu schnuppern.
Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich aufgrund des grundsätzlichen Schulbesuchs auf die Zeiten, in denen der Schüler außerhalb der Schulzeiten in einem Betrieb berufsschnuppert.
Voraussetzung für die Schnupperlehre außerhalb der Schulzeit ist allerdings die Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Rechtliche und versicherungstechnische Hinweise:
- Gefährliche Tätigkeiten sowie Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) sind im Rahmen einer Schnupperlehre nicht erlaubt.
- Kein Entgelt: Da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, hat ein Schnupperlehrling keinen Anspruch auf Lohn und Gehalt.
- Ein Schnupperlehrling darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme der Sicherheitsvorschriften!).
- Versicherungsschutz: Während der Schnupperlehre sind alle Schüler über die Schule oder bei individuellen Maßnahmen nach dem ASVG bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert.
Eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Betrieb ist daher bei einem Schüler nicht notwendig!
Berufsschnuppern nach der Schulpflicht oder ohne aufrechten Schulbesuch
Berufsschnuppern kann man laut Vorgabe der AUVA und ÖGK auch noch nach Beendigung seiner Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch bis zum 22. Lebensjahr. In diesem Fall muss der besuchte Betrieb eine Meldung an die AUVA machen und einen Beitrag in die Unfallversicherung leisten. Der Schnupperlehrling muss nachweisen können, dass er krankenversichert ist (z.B. mit den Eltern mitversichert oder über das AMS).